Diese Seite hat informativen Charakter. Vollständigkeit sowie rechtliche Ansprüche ausgeschlossen.
Die Leistungen sind Bestandteil der Mitgliedschaft. Weitere Aktivitäten bieten die Siedlergemeinschaft an.
Vorträge
- Obst-, Nutz- und Wohngarten
- Baum- und Ziergehölzschnitt
- Steuer- und Erbrecht
- Schutz des Eigentums usw.
Fördernde Mitglieder können die folgenden Leistungen nicht nutzen:
- Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
- Grundstücks-Rechtsschutzversicherung
- Familienheim und Garten (Monatszeitschrift)
- Rechtsberatung
- Gartenplanung
Die Grundstücks-Rechtsschutzversicherung und Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (inkl. Bauherren-Haftpflichtrisiko) sind im Mitgliedsbeitrag für VWE-Mitglieder bereits enthalten.
Die Versicherung ist Bestandteil der Mitgliedschaft im VWE. Fördernde Mitglieder haben aufgrund des niedrigeren Beitrags keinen Versicherungsschutz.
In Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz können weitere preisgünstige Versicherungen abgeschlossen werden. Bitte sprechen Sie den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft an.
Der Einkaufsausweis - herausgegeben von der Kreisgruppe Wolfsburg - oder der Mitgliedsausweis kann in verschiedenen Geschäften im Raum Wolfsburg genutzt werden. Unsere Geschäftspartner geben mindestens 3% Rabatt. Einschränkungen kann es bei Sonderangeboten usw. geben. Die Liste der Geschäfte entnehmen Sie bitte der Seite Über uns/Unsere Angebote.
Den Einkaufsausweis können fördernde Mitglieder erwerben, deren Siedlergemeinschaft der Kreisgruppe Wolfsburg angehört. Der Einkaufsausweis ist namentlich gebunden und bleibt Eigentum der Kreisgruppe Wolfsburg. Für den Einkaufsausweis wird eine geringe Schutzgebühr erhoben. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über die Siedlergemeinschaft.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Ausweis unverzüglich an den Vorstand der Siedlergemeinschaft oder Kreisgruppe Wolfsburg zurück zu geben.
Der Mitgliedsausweis wird vom Landesverband herausgegeben und ist Bestandteil der Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. (vormals Deutscher Siedlerbund - Landesverband Niedersachsen e.V.).
Bitte wenden Sie sich an eine Siedlergemeinschaft in Ihrer Nähe. Anschriften und Ansprechpartner finden Sie mit Hilfe der Seite Siedlergemeinschaften der Kreisgruppe.
Leistungen und Mitgliedsbeiträge variieren in den Gemeinschaften.
Formulare:
Aus organisatorischen Gründen können Sie nicht Mitglied der Kreisgruppe werden.
Sie können auch mit einer Eigentumswohnung Mitglied im Verband Wohneigentum werden. Jedoch gelten in Bezug der im Mitgliedsbeitrag enthaltenen Versicherungen abweichende Bedingungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf das Sondereigentum, also die Wohnung und nicht auf die Gemeinschaftsanlagen.
Nur wenn alle Wohnungseigentümer VWE-Mitglieder sind und kein gewerblicher Verwalter bestellt ist, besteht Versicherungsschutz auch für das Gemeinschaftseigentum.
Bitte wenden Sie sich an eine Siedlergemeinschaft in Ihrer Nähe. Anschriften und Ansprechpartner finden Sie mit Hilfe der Seite Siedlergemeinschaften der Kreisgruppe.
Leistungen und Mitgliedsbeiträge variieren in den Gemeinschaften.
Formulare:
Aus organisatorischen Gründen können Sie nicht Mitglied der Kreisgruppe werden.
Bitte wenden Sie sich an die Siedlergemeinschaft in Ihrer Nähe oder an eine Siedlergemeinschaft Ihrer Wahl. Dort wird man Ihnen gern Auskunft geben. Die Bedingungen können in den Siedlergemeinschaften unterschiedlich sein.
Klicken Sie hier um das Formular "Beitrittserklärung für fördernde Mitglieder" anzufordern.
Die örtliche Siedlergemeinschaft kann Ihre Interessen am besten vertreten. Sie können auch eine Siedlergemeinschaft Ihrer persönlichen Zuneigung wählen.
Wir geben Ihnen gern Hilfestellung bei der Wahl einer geeigneten Siedlergemeinschaft.
Der Lastschrifteinzug ist die bequemste und sicherste Art den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für die terminliche und korrekte Durchführung ist der Zahlungsempfänger, also Ihre Siedlergemeinschaft, verantwortlich. Vergessene Zahlungstermine oder Schreibfehler auf dem Überweisungsformular gehen nicht mehr zu Ihren Lasten. Dies ist in Bezug der Versicherungen besonders wichtig.
Die Einzugsermächtigung erteilen Sie bitte Ihrer Siedlergemeinschaft. Das geht nur schriftlich.
Bei unberechtigtem Lastschrifteinzug können Sie den Betrag innerhalb 6 Wochen durch Ihre Bank zurückbuchen lassen.
Die Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung schützt vor Risiken, die auf und vor dem Grundstück, z.B. dem Fußweg, entstehen könnten. In einigen Gemeinden ist es üblich, dass der Besitzer des Grundstücks auch für die Straßenreinigung mit verantwortlich ist. Dieses Risiko ist auch versichert.
Besondere Risiken entstehen im Herbst durch feuchtes Laub und im Winter durch Eis und Schneeglätte. Die Versicherung befreit nicht von der Räum- und Streupflicht. Im Schadensfall schützt sie aber vor den finanziellen Folgen.
Mitversichert ist auch das Risiko aus Eigentum und Besitz
In dieser Versicherung ist das Bauherren-Haftpflichtrisiko mit enthalten.
Die Versicherung ist Bestandteil der Mitgliedschaft im VWE. Fördernde Mitglieder haben aufgrund des niedrigeren Beitrags keinen Versicherungsschutz.
In Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz können weitere preisgünstige Versicherungen abgeschlossen werden. Bitte sprechen Sie den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft an.
Die spezielle Grundstücks-Rechtsschutzversicherung schützt Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung in einem ehemaligen Siedlungshaus bei Verletzung ihrer dinglichen Rechte *).
Darüber hinaus beinhaltet dieser Rechtsschutz noch die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im öffentlichen Beitrags- und Gebührenrecht vor den Finanz- und Verwaltungsgerichten (Steuer-Rechtsschutz).
Nicht versichert ist das Vermieter- und Pächter-Risiko.
Zu den dinglichen Rechten (Grundstücks-Rechtsschutz) gehören zum Beispiel:
- das Eigentum und damit im Zusammenhang stehende Rechte wie u.a. Nachbarrecht (z.B. Wegerecht, Überbau, Grenzbepflanzung, Grenzbebauung, Belästigungen durch Immissionen)
- das Erbbaurecht (z.B. Erbbauzinsanpassung)
- Dienstbarkeit
- Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld)
- im Grundbuch eingetragene Rechte
Die Versicherung ist Bestandteil der Mitgliedschaft im VWE. Fördernde Mitglieder haben aufgrund des niedrigeren Beitrags keinen Versicherungsschutz.
In Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz können weitere preisgünstige Versicherungen abgeschlossen werden. Bitte sprechen Sie den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft an.
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung schützt vor Risiken, die durch Baumaßnahmen, z.B. Neu-, Um-, Anbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabarbeiten entstehen könnten.
Das Haftpflichtrisiko des Bauherren ist bei einer Baumaßnahme auf seinem Grundstück bis zu einem Bauwert von 500.000 €* im Rahmen der VWE-Mitgliedschaft mit versichert.
Die Versicherung ist Bestandteil der Mitgliedschaft im VWE. Fördernde Mitglieder haben aufgrund des niedrigeren Beitrags keinen Versicherungsschutz.
In Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz können weitere preisgünstige Versicherungen abgeschlossen werden. Bitte sprechen Sie den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft an.
* Verbindlich sind die aktuellen Vertragsbedingungen.
Werden Ihnen gegenüber Forderungen erhoben, so wenden Sie sich bitte - mit den Unterlagen - innerhalb von 8 Tagen direkt an die Landesgeschäftsstelle, Hildesheimer Str. 47, 30169 Hannover. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
Werden Ihnen gegenüber Forderungen erhoben, so wenden Sie sich bitte - mit den Unterlagen - innerhalb von 8 Tagen direkt an die Landesgeschäftsstelle, Hildesheimer Str. 47, 30169 Hannover. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
Benötigen Sie aufgrund der Sachlage Rechtsschutz, dann wenden Sie sich bitte - mit den Unterlagen - direkt an die Landesgeschäftsstelle, Hildesheimer Str. 47, 30169 Hannover, zwecks einer Deckungszusage.
Nach Prüfung der Erfolgsaussicht erhalten Sie die Deckungszusage. Erst dann können Sie zum Anwalt Ihrer Wahl gehen.
Diese Vorgehensweise soll verhindern, dass sinnlose Rechtsstreitigkeiten auf Kosten der Mitglieder ausgetragen werden. Ohne Deckungszusage werden die Anwalts- oder Prozesskosten nicht übernommen.
Erleidet der Mitarbeiter in Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit ein Unfall oder Körpersachschäden, dann hat er - falls kein anderer Verursacher feststellbar ist - Anspruch auf Leistungen aus diesen Versicherungen. Im Schadensfall ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes sofort zu verständigen, damit alles Weitere veranlasst werden kann.
Voraussetzung: Für den ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter wurde - namentlich - eine oder beide Versicherungen abgeschlossen und der Schaden ist in Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Deutschen Verband Wohneigentum entstanden.
Von der Sachschädenversicherung ausgenommen sind Schäden am PKW bzw. Motorrad sowie Diebstahl.
Für alle Versicherungen gilt, dass die Ehefrau bzw. Lebenspartner und die Kinder versichert sind, sofern diese in Vertretung des Versicherten die ehrenamtliche Tätigkeit ausüben.
Privathaftpflicht-Versicherung (AXA):
Personenschäden
Sachschäden
Vermögensschäden
volljähriges, unverheiratetes Kind nach Berufsausbildung bzw. Person lebt im Haushalt des Versicherungsnehmers
Vermietung von mehr als 3 Wohnungen im Haus
Vermietung von Räumen zu gewerblichen Zwecken
Tierhalterhaftpflichtversicherung (Hunde, Pferde)
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (Öltanks)
Diese Versicherungen setzen die Mitgliedschaft im VWE voraus. Bitte wenden Sie sich an den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft.
Nach dem Niedersächsischen Nachbarrecht sind folgende Grenzabstände einzuhalten:
| Höhe | Abstand |
|---|---|
| bis 1,2 m | 0,25 m |
| 2 m | 0,50 m |
| 3 m | 0,75 m |
| 5 m | 1,25 m |
| 15 m | 3,00 m |
| über 15 m | 8,00 m |
Die Abstände richten sich nach der Höhe der Pflanzen (Bäume, Sträucher, Hecken). Gemessen wird am Erdboden, von der Mitte des Baumes (Strauches) bis zur Grenze.
Die Abstände brauchen insbesondere dann nicht eingehalten werden, wenn ...
Werktags muss bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt sein. Nach 20.00 Uhr besteht keine Räumpflicht.
Gehwege sind in ihrer gesamten Breite bis zu 1,50 m zu räumen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn bzw. am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
An Fußgängerüberwegen und Kreuzungen sind für Fußgänger mindestens 3 m breite Durchgänge freizuhalten.
Straßen, die in die öffentliche Straßenreinigung nicht einbezogen sind, müssen entlang des Grundstücks bis zur Fahrbahnmitte geräumt werden und Eckgrundstücke bis zum Schnittpunkt der Mittellinien.
Mit Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln streuen, so dass eine gefahrlose Benutzung gewährleistet ist.
Schnee- und Eismassen dürfen nicht verkehrsbehindernd gelagert oder dem Nachbarn zugeschoben werden.
Auf Gehwegen ist die Anwendung von Streusalz oder schädlichen Chemikalien verboten. Nur unter extremen Witterungsbedingungen ist die Verwendung statthaft.
Der Eigentümer ist in erster Linie verantwortlich. Er kann die Verantwortung auf den Mieter übertragen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Trotzdem muss er sich vergewissern, dass geräumt wurde.
Ist der Verantwortliche krank oder im Urlaub, muss für eine Vertretung gesorgt sein.
Die Rechtsberatung für Mitglieder im VWE wurde ab 1. Mai 2002 erweitert. Zusätzlich zur Rechtsberatung durch den Landesverband (in der Geschäftsstelle in Hannover und den Sprechtagen vor Ort) ist die Anwaltskanzlei Dr. Munte - Munte & Collegen hinzu gekommen.
Anwaltskanzlei Dr. Munte - Munte & Collegen
Mecklenburger Str. 7, 38440 Wolfsburg
Tel.-Nr. 05361/3904-0
E-Mail: kanzlei@munte-online.de
Zu allen Rechtsfragen, die den eigenen Haus- und Grundbesitz betreffen, vereinbaren Sie bitte mit der Anwaltskanzlei telefonisch einen Beratungstermin. Bei Streitigkeiten aus dem Bereich des Nachbarschaftsrechts ist ab Januar 2005 im Kostenfall eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Die mündliche Beratung erfolgt in der Anwaltskanzlei Dr. Munte - Munte & Collegen. Bitte das Mitgliedsbuch oder ein Mitgliedsnachweis bereithalten. Die mündliche Beratung ist in der Mitgliedschaft enthalten.
Bei bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken kann der Eigentümer die Einfriedung vom Nachbarn verlangt. Von der Straße aus gesehen muss der Eigentümer die gemeinsame rechte Grenze von seinem Grundstück einfrieden. Grundstücksgrenzen, die nicht der rechtsseitigen Einfriedungspflicht unterliegen, sind gemeinsam einzufrieden.
Zu öffentlichen Grundstücken (z.B. Wege und Straßen) besteht keine Einfriedungspflicht.
Einfriedungen bis 1,80 Meter Höhe benötigen keinen Grenzabstand und keine Einwilligung des Nachbarn.
Direkt an der Grundstücksgrenze, oder mit verringertem Grenzabstand sind Garagen zulässig, wenn sie bis 36 m2 Grundfläche, bis neun Meter Gesamtlänge und eine Höhe von 3 Meter nicht überschreiten. Die Zustimmung des Nachbarn ist nicht notwendig, jedoch eine Baugenehmigung.
Eine Grenzgarage kann auch im nicht überbaubaren Bereich errichtet werden.
Nach § 906 BGB sind Immissionen "unwägbare Stoffe wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme oder Geräusche". Entstehen Immissionen durch ortsübliche Nutzung eines Grundstücks, sind sie nach § 906 BGB zu dulden. Der betroffene Nachbar kann bei wesentlicher Beeinträchtigung einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß beeinträchtigt wird.
Pflanzliche Immissionen, z.B. Laubfall, stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Entschädigungsansprüche sind daher nicht gerechtfertigt. Die Beeinträchtigung ist jahreszeitlich begrenzt und daher hinzunehmen, da für die Beseitigung nur ein geringer Arbeits- und Zeitaufwand erforderlich ist.
Niederschlagswasser (z.B. Regenwasser) gilt als wild abfließendes Wasser. Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte dürfen den Abfluss des Niederschlagswassers auf andere Grundstücke - z.B. durch bauliche Maßnahmen - nicht verstärken, wenn andere Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt werden (§ 39 Nds. NachbRG).
Nach § 69 der Niedersächsischen Bauordnung ist die Errichtung eines Gewächshauses ohne Baugenehmigung bis zu einem Bruttorauminhalt von 30 m³ möglich. Allerdings sind Grenzabstände zu beachten (siehe § 12a der Niedersächsischen Bauordnung), falls von dem Gewächshaus Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen sollten.
Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte beim Bauamt.
Ab 2005 bietet der Landesverband Niedersachsen eine KFZ-Versicherung seinen Mitglieder an. Machen Sie den unverbindlichen Beitragstest bei der HDI Privat Versicherung AG, Niederlassung Hannover. Das Formular zum Beitragstest finden Sie unter Formulare.
Bei Werkverträgen gelten bis zu 5 Jahre Gewährleistung.
Bei einer Reparatur muss der Handwerker zwei Jahre Gewährleistung einräumen, z.B. bei Möbel oder Elektrogräten. Bei Arbeiten am Gebäude gelten grundsätzlich 5 Jahre, z.B. Dachreparatur, Heizungsbau, Fußboden usw. Entscheidend ist, dass der Gegenstand fest mit dem Haus verbunden ist. Dazu kann die Einbauküche genau so wie der fest verklebte Teppichboden gehören.
Für Ausbessern von Schäden oder übliche Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ohne wesentliche Bedeutung für das Haus gelten zwei Jahre. Dazu gehören Maler- und Tapezierarbeiten.
Einige Firmen versuchen die Frist zu begrenzen. Verkürzen der fünfjährigen Gewährleistungsfrist ist nicht möglich. Bei Reparaturen darf die Frist von zwei auf ein Jahr verkürzt werden.
Die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) sieht bei Bauwerken vier Jahre Gewährleistung vor. Die Klausel ist unwirksam, wenn sie nur auf Teile des Vertrages angewendet wird.
Pfusch sollte schriftlich oder unter Zeugen, mit einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung, gemeldet werden. Als angemessene Frist gelten zwei bis drei Wochen.
Ist der Handwerker untätig gewesen, kann nach Ablauf der Frist eine andere Firma beauftragt werden. Entstandene Mehrkosten können zurück verlangt werden.
Vorsicht mit Klauseln in AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Verschiedene Klauseln sind unwirksam, da sie den Kunden unverhältnismäßig benachteiligen. Eine Auftragserweiterung ohne Kundenrücksprache ist nicht statthaft, genau so wie "Zahlungspflicht bei erfolgloser Fehlersuche" oder "Aushändigung der Ware nur gegen Vorlage des Abholausweises". Im Streitfall können Zeugen hilfreich sein.
Es liegt im alleinigen Interesse des Eigenheimbesitzers oder Eigentümers die Öltanks zu versichern. Öltanks und deren Nutzung sind einer größeren Schadensanfälligkeit ausgesetzt und daraus folgend einem höheren Haftungsrisiko. Der Eigentümer ist für sämtliche Folgekosten eines Ölaustritts haftbar. Dabei ist es unerheblich, ob er den Schaden selber verursacht hat, oder ein Dritter - z.B. der Öllieferant - Verursacher ist. Diese Risiken deckt eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ab, welche als Zusatzversicherung beim Verband Wohneigentum (VWE) abgeschlossen werden kann.
Bei Lärm verursachenden Arbeiten ist in bewohnten Gebieten Rücksicht auf Nachbarn zu nehmen. Darunter fallen Rasenmäher, Kreissägen, Schredder/Häcksler, Gartentrimmer usw.. Ausnahmen gelten für besonders leise (Elektro-)Geräte.
An Sonn- und Feiertagen ist die Verwendung generell verboten.
An Werktagen können laute Geräte zu folgenden Zeiten benutzt werden:
07:00 bis 13:00 Uhr
15:00 bis 19:00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr (nur besonders leise Geräte)
Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten:
13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe)
19:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe) (eingeschränkter Betrieb für besonders leise
Geräte möglich)
22:00 bis 07:00 Uhr (Nachtruhe)
Arbeiten gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher Art, wie der Betrieb von Baummaschinen und Geräten fallen nicht unter das Verbot.
Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks nicht stören.
Die Einführung des Energieausweises ist von verschiedenen Faktoren abhängig gestaffelt. Um unnötige Kosten zu sparen, sollte überlegt gehandelt werden. Weiterführende Informationen sind im Dokument Energieausweis fürs Eigenheim erläutert.
Wer in seinem Garten Bäume fällen oder Hecken schneiden will, sollte folgendes beachten:
Es gibt in Wolfsburg in zwei Stadtteilen Baumschutzsatzungen und zwar für den Rabenberg und die Teichbreite. In diesen beiden Stadtteilen dürfen bestimmte Bäume, die in einem Baumkataster eingetragen sind, nur mit einer Ausnahmegenehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden. Das Baumkataster sowie die Satzungen sind im Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde – einzusehen.
Auf dem Steimker Berg sind ebenfalls Bäume geschützt. Dieser Stadtteil steht insgesamt unter Denkmalschutz, so dass hier auch Eingriffe in den alten Baumbestand einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Zuständig ist die Untere Denkmalbehörde im Geschäftsbereich Stadtplanung und Bauberatung (Rathaus B, Zimmer B 325, Tel. 05361 - 28 27 20).
Neben den geschützten Bäumen in den genannten Stadtteilen gibt es noch über 300 Naturdenkmale in Wolfsburg. Diese Bäume sind aufgrund ihres Alters, ihrer Schönheit oder Seltenheit besonders geschützt, erkennbar durch ein kleines dreieckiges Schild, das am Stamm mittels einer Klebemasse befestigt ist.
Bei allen Gehölzschnittarbeiten oder Baumfällungen, egal ob in der freien Natur, im eigenen Garten oder auf öffentlichen Grünflächen, sind grundsätzlich auch die Vorschriften zum Artenschutz zu beachten. Das heißt, es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, die geschützten Tierarten, wie beispielsweise brütende Vögel, erheblich beeinträchtigen. Vor einem Pflegeschnitt einer Hecke muss also durch vorheriges Überprüfen sichergestellt sein, dass kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln freigeschnitten oder gar zerstört wird. Bei Baumfällungen achten Sie bitte auch auf Höhlen oder Spalten, in denen sich eventuell Vogelnester, Siebenschläfer oder Fledermäuse befinden. Sollten Sie so etwas finden, kontaktieren Sie bitte die Naturschutzbehörde, Tel. 05361 - 28 20 78.
Weiterhin
hat das Bundesnaturschutzgesetz allgemein bestimmt, dass Bäume (außerhalb des
Waldes), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit zwischen
dem 1. März und dem 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt
werden dürfen.
Zulässig sind aber die jährlichen "schonenden Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses" (unter Beachtung des Artenschutzes - siehe weiter
Oben).
Der Herbst färbt die Blätter von Büschen und Bäumen bunt. Bei Sonnenschein ist dieses Naturereignis wunderschön anzusehen.
Leider hat die herbstliche Farbenpracht auch Nachteile. Nasses Laub kann zur Rutschgefahr werden und muss beseitigt werden. Entsprechend der örtlichen Vorschriften ist der Fußweg, gegebenenfalls auch die Fahrbahn zu reinigen.