Noch Fragen?

  1. Welche Vorteile bietet der Verband Wohneigentum (VWE)?

  2. Sind Versicherungen im Mitgliedsbeitrag enthalten?

  3. Welche Vorteile bietet der Mitglieds- oder Einkaufsausweis?

  4. Wie werde ich Mitglied im Verband Wohneigentum (VWE)?

  5. Kann ich mit einer Eigentumswohnung Mitglied im Verband Wohneigentum werden?

  6. Wie werde ich förderndes Mitglied in einer Siedlergemeinschaft?

  7. Welche Siedlergemeinschaft ist für mich zuständig?

  8. Welche Vorteile bietet der Lastschrifteinzug?

  9. Wofür benötige ich eine Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung?

  10. Wofür benötige ich eine Grundstücks-Rechtsschutzversicherung?

  11. Wofür benötige ich eine Bauherren-Haftpflichtversicherung?

  12. Wie verhalte ich mich im Schadensfall? Was muss ich beachten?

  13. Welche zusätzlichen Versicherungen bietet der Verband Wohneigentum seinen Mitgliedern an?

  14. Welche Grenzabstände muss ich einhalten (Niedersächsische Nachbarrecht)?

  15. Räum- und Streupflicht (Winterdienst)

  16. Kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder im Verband Wohneigentum

  17. Nachbarrecht (Grundsätze des Niedersächsischen Nachbarrechts)

  18. Gewächshaus ohne Baugenehmigung

  19. KFZ-Versicherung für Mitglieder

  20. Was tun, wenn der Handwerker pfuscht?

  21. Müssen Heizöl-Tanks versichert werden?

  22. Wann darf ich Rasen mähen (Ruhezeiten)?

  23. Wann benötige ich den Energieausweis?

  24. Darf ich in meinem Garten Bäume fällen oder Hecken schneiden?

  25. Laubfall im Herbst - muss ich reinigen?

Diese Seite hat informativen Charakter. Vollständigkeit sowie rechtliche Ansprüche ausgeschlossen.


Welche Vorteile bietet der Verband Wohneigentum (VWE)?

Die Leistungen sind Bestandteil der Mitgliedschaft. Weitere Aktivitäten bieten die Siedlergemeinschaft an.

Vorträge 

Fördernde Mitglieder können die folgenden Leistungen nicht nutzen

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Sind Versicherungen im Mitgliedsbeitrag enthalten?

Die Grundstücks-Rechtsschutzversicherung und Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (inkl. Bauherren-Haftpflichtrisiko) sind bereits im Mitgliedsbeitrag für Mitglieder im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. (VWE) enthalten. 

Die Versicherung ist Bestandteil der Mitgliedschaft im VWE. Fördernde Mitglieder haben aufgrund des niedrigeren Beitrags keinen Versicherungsschutz.

In Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz können weitere preisgünstige Versicherungen abgeschlossen werden. Bitte sprechen Sie den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft an.

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Welche Vorteile bietet der Mitglieds- oder Einkaufsausweis?

Der Einkaufsausweis - herausgegeben von der Kreisgruppe Wolfsburg - oder der Mitgliedsausweis kann in verschiedenen Geschäften im Raum Wolfsburg genutzt werden. Unsere Geschäftspartner geben mindestens 3% Rabatt. Einschränkungen kann es bei Sonderangeboten usw. geben. Die Liste der Geschäfte entnehmen Sie bitte der Seite Über uns/Unsere Angebote.

Den Einkaufsausweis können fördernde Mitglieder erwerben, deren Siedlergemeinschaft der Kreisgruppe Wolfsburg angehört. Der Einkaufsausweis ist namentlich gebunden und bleibt Eigentum der Kreisgruppe Wolfsburg. Für den Einkaufsausweis wird eine geringe Schutzgebühr erhoben. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über die Siedlergemeinschaft. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Ausweis unverzüglich an den Vorstand der Siedlergemeinschaft zurück zu geben. Eine weitere Nutzung ist untersagt.
Der Mitgliedsausweis wird vom Landesverband herausgegeben und ist Bestandteil der Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.

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Wie werde ich Mitglied im Verband Wohneigentum  (VWE)?

Bitte wenden Sie sich an eine Siedlergemeinschaft in Ihrer Nähe. Anschriften und Ansprechpartner finden Sie mit Hilfe der Seite Siedlergemeinschaften der Kreisgruppe
Leistungen und Mitgliedsbeiträge variieren in den Gemeinschaften.

Formulare: 

Beitrittserklärung  
SEPA-Lastschriftmandat

Aus organisatorischen Gründen können Sie nicht Mitglied der Kreisgruppe werden.

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Kann ich mit einer Eigentumswohnung Mitglied im Verband Wohneigentum werden?

Sie können auch mit einer Eigentumswohnung Mitglied im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. (VWE) werden. Jedoch gelten in Bezug der im Mitgliedsbeitrag enthaltenen Versicherungen abweichende Bedingungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf das Sondereigentum, also die Wohnung und nicht auf das Gemeinschaftseigentum.

Wenn alle Wohnungseigentümer Mitglieder im VWE sind und kein gewerblicher Verwalter bestellt ist, besteht auch für das Gemeinschaftseigentum Versicherungsschutz. 

Bitte wenden Sie sich an eine Siedlergemeinschaft in Ihrer Nähe. Anschriften und Ansprechpartner finden Sie mit Hilfe der Seite Siedlergemeinschaften der KreisgruppeLeistungen und Mitgliedsbeiträge variieren in den Gemeinschaften.

Formulare: 

Beitrittserklärung  
SEPA-Lastschriftmandat

Aus organisatorischen Gründen können Sie nicht Mitglied der Kreisgruppe werden.

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Wie werde ich förderndes Mitglied in einer Siedlergemeinschaft?

Bitte wenden Sie sich an die Siedlergemeinschaft in Ihrer Nähe oder an eine Siedlergemeinschaft Ihrer Wahl. Dort wird man Ihnen gern Auskunft geben.
Die Bedingungen können in den Siedlergemeinschaften unterschiedlich sein.

Klicken Sie hier um das Formular "Beitrittserklärung für fördernde Mitglieder" anzufordern.

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Welche Siedlergemeinschaft ist für mich zuständig?

Die örtliche Siedlergemeinschaft kann Ihre Interessen am besten vertreten. Sie können auch eine Siedlergemeinschaft Ihrer persönlichen Zuneigung wählen.
Wir geben Ihnen gern Hilfestellung bei der Wahl einer geeigneten Siedlergemeinschaft.

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Welche Vorteile bietet der Lastschrifteinzug?

Der Lastschrifteinzug ist die bequemste und sicherste Art den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für die terminliche und korrekte Durchführung ist der Zahlungsempfänger, also Ihre Siedlergemeinschaft,  verantwortlich. 

Vergessene Zahlungstermine oder Schreibfehler auf dem Überweisungsformular gehen nicht mehr zu Ihren Lasten. Wegen der im Mitgliedsbeitrag enthaltenen Versicherungen ist eine pünktliche Zahlung besonders wichtig. Erst nach Zahlungseingang sind Sie versichert.

Das SEPA-Lastschriftmandat erteilen Sie bitte Ihrer Siedlergemeinschaft. Dieses ist nur schriftlich möglich.

Bei unberechtigtem Lastschrifteinzug können Sie den Betrag innerhalb 6 Wochen von Ihre Bank zurückbuchen lassen.

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Wofür benötige ich eine Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung?

Die Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung schützt vor Risiken, die auf und vor dem Grundstück, z.B. dem Fußweg, entstehen könnten. In einigen Gemeinden ist es üblich, dass der Besitzer des Grundstücks auch für die Straßenreinigung mit verantwortlich ist. Dieses Risiko ist auch versichert.

Besondere Risiken entstehen im Herbst durch feuchtes Laub und im Winter durch Eis und Schneeglätte. Die Versicherung befreit nicht von der Räum- und Streupflicht. Im Schadensfall schützt sie aber vor den finanziellen Folgen.

Mitversichert ist auch das Risiko aus Eigentum und Besitz

In dieser Versicherung ist das Bauherren-Haftpflichtrisiko mit enthalten.

Die Versicherung ist Bestandteil der Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. (VWE). Fördernde Mitglieder haben aufgrund des niedrigeren Beitrags keinen Versicherungsschutz.

In Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz können weitere preisgünstige Versicherungen abgeschlossen werden. Bitte sprechen Sie den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft an.

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Wofür benötige ich eine Grundstücks-Rechtsschutzversicherung?

Die spezielle Grundstücks-Rechtsschutzversicherung schützt Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung in einem ehemaligen Siedlungshaus bei Verletzung ihrer dinglichen Rechte *)

Darüber hinaus beinhaltet dieser Rechtsschutz noch die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im öffentlichen Beitrags- und Gebührenrecht vor den Finanz- und Verwaltungsgerichten (Steuer-Rechtsschutz).

Nicht versichert ist das Vermieter- und Pächter-Risiko.

Dingliche Rechte

Zu den dinglichen Rechten (Grundstücks-Rechtsschutz) gehören zum Beispiel:

Die Versicherung ist Bestandteil der Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. (VWE). Fördernde Mitglieder haben aufgrund des niedrigeren Beitrags keinen Versicherungsschutz.

In Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz können weitere preisgünstige Versicherungen abgeschlossen werden. Bitte sprechen Sie den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft an.

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Wofür benötige ich eine Bauherren-Haftpflichtversicherung?

Die Bauherren-Haftpflichtversicherung schützt vor Risiken, die durch Baumaßnahmen, z.B. Neu-, Um-, Anbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabarbeiten entstehen könnten.

Das Haftpflichtrisiko des Bauherren ist bei einer Baumaßnahme auf seinem Grundstück bis zu einem Bauwert von 500.000 €* im Rahmen der Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Niedersachen e.V. (VWE) mit versichert.

Die Versicherung ist Bestandteil der Mitgliedschaft im VWE. Fördernde Mitglieder haben aufgrund des niedrigeren Beitrags keinen Versicherungsschutz.

In Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz können weitere preisgünstige Versicherungen abgeschlossen werden. Bitte sprechen Sie den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft an.

* Verbindlich sind die aktuellen Vertragsbedingungen.

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Wie verhalte ich mich im Schadensfall? Was muss ich beachten?

Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung

Werden Ihnen gegenüber Forderungen erhoben, so wenden Sie sich bitte - mit den Unterlagen - innerhalb von 8 Tagen direkt an die Landesgeschäftsstelle. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

Bauherren-Haftpflichtversicherung

Werden Ihnen gegenüber Forderungen erhoben, so wenden Sie sich bitte - mit den Unterlagen - innerhalb von 8 Tagen direkt an die Landesgeschäftsstelle. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

Grundstücks-Rechtsschutzversicherung

Benötigen Sie aufgrund der Sachlage Rechtsschutz, dann wenden Sie sich bitte - mit den Unterlagen - direkt an die Landesgeschäftsstelle zwecks einer Deckungszusage. 

Nach Prüfung der Erfolgsaussicht erhalten Sie die Deckungszusage. Erst dann können Sie zum Anwalt Ihrer Wahl gehen. 

Diese Vorgehensweise soll verhindern, dass unsinnige Rechtsstreitigkeiten auf Kosten der Mitglieder ausgetragen werden. Ohne Deckungszusage werden die Anwalts- oder Prozesskosten nicht übernommen.

Unfall- und Sachschädenversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter

Erleidet der Mitarbeiter in Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit ein Unfall oder Körpersachschäden, dann hat er - falls kein anderer Verursacher feststellbar ist - Anspruch auf Leistungen aus diesen Versicherungen. Im Schadensfall ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes sofort zu verständigen, damit alles Weitere veranlasst werden kann. 

Voraussetzung: Für den ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter wurde - namentlich - eine oder beide Versicherungen abgeschlossen und der Schaden ist in Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. oder einer angeschlossenen Gemeinschaft entstanden. 

Von der Sachschädenversicherung ausgenommen sind Schäden am PKW bzw. Motorrad sowie Diebstahl.

Für alle Versicherungen gilt, dass die Ehefrau bzw. Partner/in oder die Kinder versichert sind, sofern diese in Vertretung des Versicherten die ehrenamtliche Tätigkeit ausübten. 

Landesgeschäftsstelle

Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V., Königstr. 22, 30175 Hannover, Tel. 0511-882070

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Welche zusätzlichen Versicherungen bietet der VWE seinen Mitgliedern an?

Privathaftpflicht-Versicherung (AXA):

Versicherungsschutz

Erweiterungen des Versicherungsschutzes

Zusätzliche Angebote

Diese Versicherungen setzen die Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. voraus. Bitte wenden Sie sich an den Vorstand Ihrer Siedlergemeinschaft.

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Welche Grenzabstände muss ich einhalten?

Nach dem Niedersächsischen Nachbarrecht sind folgende Grenzabstände einzuhalten:

   Höhe  Abstand
 bis  1,20 m    0,25 m
  2,00 m    0,50 m
  3,00 m    0,75 m
  5,00 m    1,25 m
15,00 m    3,00 m
über 15,00 m    8,00 m

Die Abstände richten sich nach der Höhe der Pflanzen (Bäume, Sträucher, Hecken). Gemessen wird am Erdboden, von der Mitte des Baumes (Strauches) bis zur Grenze.

Ausnahmen

Die Abstände brauchen insbesondere dann nicht eingehalten werden, wenn ...

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Räum- und Streupflicht (Winterdienst)

Reinigungszeiten

Werktags muss bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt sein. Nach 20.00 Uhr besteht keine Räumpflicht.

Gehwege

Gehwege sind in ihrer gesamten Breite bis zu 1,50 m zu räumen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn bzw. am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.

An Fußgängerüberwegen und Kreuzungen sind für Fußgänger mindestens 3 m breite Durchgänge freizuhalten.

Straßen

Straßen, die in die öffentliche Straßenreinigung nicht einbezogen sind, müssen entlang des Grundstücks bis zur Fahrbahnmitte geräumt werden und Eckgrundstücke bis zum Schnittpunkt der Mittellinien.

Bei Glätte

Mit Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln streuen, so dass eine gefahrlose Benutzung gewährleistet ist. 

Nicht erlaubt

Schnee- und Eismassen dürfen nicht verkehrsbehindernd gelagert oder dem Nachbarn zugeschoben werden. 

Auf Gehwegen ist die Anwendung von Streusalz oder schädlichen Chemikalien verboten. Nur unter extremen Witterungsbedingungen ist die Verwendung statthaft.

Vertretung/ Urlaub/ Krankheit

Der Eigentümer ist in erster Linie verantwortlich. Er kann die Verantwortung auf den Mieter übertragen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Trotzdem muss er sich vergewissern, dass geräumt wurde.

Ist der Verantwortliche krank oder im Urlaub, muss für eine Vertretung gesorgt sein. 

Hinweise

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Kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder im Verband Wohneigentum

Für Mitglieder im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. wurde die Rechtsberatung ab 1. Mai 2002 erweitert. Zusätzlich zur Rechtsberatung durch den Landesverband (in der Geschäftsstelle in Hannover und den Sprechtagen vor Ort) ist eine Anwaltskanzlei in Wolfsburg hinzu gekommen.

        Rechtsanwälte Falkner & Svetlik
        Ansprechpartner: Herr Svetlik
        Amtsstraße 8, 38448 Wolfsburg-Vorsfelde
        Tel.-Nr. 05363/7700       

Zu allen Rechtsfragen, die den eigenen Haus- und Grundbesitz betreffen, vereinbaren Sie bitte mit der Anwaltskanzlei telefonisch einen Beratungstermin. Bei Streitigkeiten aus dem Bereich des Nachbarschaftsrechts ist ab Januar 2005 im Kostenfall eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Die Beratung erfolgt in der Anwaltskanzlei. Bitte den Mitgliedsausweis bereithalten. Eine mündliche Beratung ist in der Mitgliedschaft enthalten.

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Nachbarrecht (Grundsätze des Niedersächsischen Nachbarrechts)

Einfriedung

Bei bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken kann der Eigentümer die Einfriedung vom Nachbarn verlangt. Von der Straße aus gesehen muss der Eigentümer die gemeinsame rechte Grenze von seinem Grundstück einfrieden. Grundstücksgrenzen, die nicht der rechtsseitigen Einfriedungspflicht unterliegen, sind gemeinsam einzufrieden. 

Zu öffentlichen Grundstücken (z.B. Wege und Straßen) besteht keine Einfriedungspflicht. 

Einfriedungen bis 1,80 Meter Höhe benötigen keinen Grenzabstand und keine Einwilligung des Nachbarn. 

Grenzgaragen

Direkt an der Grundstücksgrenze, oder mit verringertem Grenzabstand sind Garagen zulässig, wenn sie bis 36 m2 Grundfläche, bis neun Meter Gesamtlänge und eine Höhe von 3 Meter nicht überschreiten. Die Zustimmung des Nachbarn ist nicht notwendig, jedoch eine Baugenehmigung. 

Eine Grenzgarage kann auch im nicht überbaubaren Bereich errichtet werden. 

Immissionen

Nach § 906 BGB sind Immissionen "unwägbare Stoffe wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme oder Geräusche". Entstehen Immissionen durch ortsübliche Nutzung eines Grundstücks, sind sie nach § 906 BGB zu dulden. Der betroffene Nachbar kann bei wesentlicher Beeinträchtigung einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß beeinträchtigt wird. 

Laubfall

Pflanzliche Immissionen, z.B. Laubfall, stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Entschädigungsansprüche sind daher nicht gerechtfertigt. Die Beeinträchtigung ist jahreszeitlich begrenzt und daher hinzunehmen, da für die Beseitigung nur ein geringer Arbeits- und Zeitaufwand erforderlich ist.

Niederschlagswasser

Niederschlagswasser (z.B. Regenwasser) gilt als wild abfließendes Wasser. Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte dürfen den Abfluss des Niederschlagswassers auf andere Grundstücke - z.B. durch bauliche Maßnahmen - nicht verstärken, wenn andere Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt werden (§ 39 Nds. NachbRG).

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Gewächshaus ohne Baugenehmigung

Nach § 69 der Niedersächsischen Bauordnung ist die Errichtung eines Gewächshauses ohne Baugenehmigung bis zu einem Bruttorauminhalt von 30 m³ möglich. Allerdings sind Grenzabstände zu beachten (siehe § 12a der Niedersächsischen Bauordnung), falls von dem Gewächshaus Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen sollten.

Im Zweifelsfall beim örtlichen Bauamt nachfragen.

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KFZ-Versicherung für Mitglieder

Ab 2005 bietet der Landesverband Niedersachsen eine KFZ-Versicherung seinen Mitglieder an. Machen Sie den unverbindlichen Beitragstest bei der HDI Privat Versicherung AG, Niederlassung Hannover. Das Formular zum Beitragstest finden Sie unter Formulare.

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Was tun, wenn der Handwerker pfuscht?

Bei Werkverträgen gelten bis zu 5 Jahre Gewährleistung.

Gewährleistungsfristen

Bei einer Reparatur muss der Handwerker zwei Jahre Gewährleistung einräumen, z.B. bei Möbel oder Elektrogräten. Bei Arbeiten am Gebäude gelten grundsätzlich 5 Jahre, z.B. Dachreparatur, Heizungsbau, Fußboden usw. Entscheidend ist, dass der Gegenstand fest mit dem Haus verbunden ist. Dazu kann die Einbauküche genau so wie der fest verklebte Teppichboden gehören.

Reparaturen / Instandhaltungsarbeiten

Für Ausbessern von Schäden oder übliche Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ohne wesentliche Bedeutung für das Haus gelten zwei Jahre. Dazu gehören Maler- und Tapezierarbeiten.

Fristbegrenzung

Einige Firmen versuchen die Frist zu begrenzen. Verkürzen der fünfjährigen Gewährleistungsfrist ist nicht möglich. Bei Reparaturen darf die Frist von zwei auf ein Jahr verkürzt werden.

Gewähr nach VOB

Die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) sieht bei Bauwerken vier Jahre Gewährleistung vor. Die Klausel ist unwirksam, wenn sie nur auf Teile des Vertrages angewendet wird.

Mängelbeseitigung

Pfusch sollte schriftlich oder unter Zeugen, mit einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung, gemeldet werden. Als angemessene Frist gelten zwei bis drei Wochen.

Fristüberschreitung

Ist der Handwerker untätig gewesen, kann nach Ablauf der Frist eine andere Firma beauftragt werden. Entstandene Mehrkosten können zurück verlangt werden.

Klauseln in AGB

Vorsicht mit Klauseln in AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Verschiedene Klauseln sind unwirksam, da sie den Kunden unverhältnismäßig benachteiligen. Eine Auftragserweiterung ohne Kundenrücksprache ist nicht statthaft, genau so wie "Zahlungspflicht bei erfolgloser Fehlersuche" oder "Aushändigung der Ware nur gegen Vorlage des Abholausweises". Im Streitfall können Zeugen hilfreich sein.

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Müssen Heizöl-Tanks versichert werden?

Es liegt im alleinigen Interesse des Eigenheimbesitzers oder Eigentümers die Öltanks zu versichern. Öltanks und deren Nutzung sind einer größeren Schadensanfälligkeit ausgesetzt und daraus folgend einem höheren Haftungsrisiko.  Der Eigentümer ist für sämtliche Folgekosten eines Ölaustritts haftbar. Dabei ist es unerheblich, ob er den Schaden selber verursacht hat, oder ein Dritter - z.B. der Öllieferant - Verursacher ist. Diese Risiken deckt eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ab, welche als Zusatzversicherung beim Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. (VWE) abgeschlossen werden kann.

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Wann darf ich Rasen mähen (Ruhezeiten)?

Bei Lärm verursachenden Arbeiten ist in bewohnten Gebieten Rücksicht auf Nachbarn zu nehmen. Darunter fallen Rasenmäher, Kreissägen, Schredder/Häcksler, Gartentrimmer usw.. Ausnahmen gelten für besonders leise (Elektro-)Geräte.

An Sonn- und Feiertagen ist die Verwendung generell verboten.

An Werktagen können laute Geräte zu folgenden Zeiten benutzt werden:

07:00 bis 13:00 Uhr
15:00 bis 19:00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr (nur besonders leise Geräte)

Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten:

13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe)
19:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe) (eingeschränkter Betrieb für besonders leise Geräte möglich)
22:00 bis 07:00 Uhr (Nachtruhe)

Arbeiten gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher Art, wie der Betrieb von Baummaschinen und Geräten fallen nicht unter das Verbot.

Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks nicht stören.

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Wann benötige ich den Energieausweis?

Die Einführung des Energieausweises ist von verschiedenen Faktoren abhängig gestaffelt. Um unnötige Kosten zu sparen, sollte überlegt gehandelt werden. Weiterführende Informationen sind im Dokument Energieausweis fürs Eigenheim erläutert.

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Darf ich in meinem Garten Bäume fällen oder Hecken schneiden?

Wer in seinem Garten Bäume fällen oder Hecken schneiden will, sollte folgendes beachten:

Es gibt in Wolfsburg in zwei Stadtteilen Baumschutzsatzungen und zwar für den Rabenberg und die Teichbreite. In diesen beiden Stadtteilen dürfen bestimmte Bäume, die in einem Baumkataster eingetragen sind, nur mit einer Ausnahmegenehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden. Das Baumkataster sowie die Satzungen sind im Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde – einzusehen.

Auf dem Steimker Berg sind ebenfalls Bäume geschützt. Dieser Stadtteil steht insgesamt unter Denkmalschutz, so dass hier auch Eingriffe in den alten Baumbestand einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Zuständig ist die Untere Denkmalbehörde im Geschäftsbereich Stadtplanung und Bauberatung (Rathaus B, Zimmer B 325, Tel. 05361 - 28 27 20).

Neben den geschützten Bäumen in den genannten Stadtteilen gibt es noch über 300 Naturdenkmale in Wolfsburg. Diese Bäume sind aufgrund ihres Alters, ihrer Schönheit oder Seltenheit besonders geschützt, erkennbar durch ein kleines dreieckiges Schild, das am Stamm mittels einer Klebemasse befestigt ist.

Bei allen Gehölzschnittarbeiten oder Baumfällungen, egal ob in der freien Natur, im eigenen Garten oder auf öffentlichen Grünflächen, sind grundsätzlich auch die Vorschriften zum Artenschutz zu beachten. Das heißt, es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, die geschützten Tierarten, wie beispielsweise brütende Vögel, erheblich beeinträchtigen. Vor einem Pflegeschnitt einer Hecke muss also durch vorheriges Überprüfen sichergestellt sein, dass kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln freigeschnitten oder gar zerstört wird. Bei Baumfällungen achten Sie bitte auch auf Höhlen oder Spalten, in denen sich eventuell Vogelnester, Siebenschläfer oder Fledermäuse befinden. Sollten Sie so etwas finden, kontaktieren Sie bitte die Naturschutzbehörde, Tel. 05361 - 28 20 78.

Weiterhin hat das Bundesnaturschutzgesetz allgemein bestimmt, dass Bäume (außerhalb des Waldes), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.
Zulässig sind aber die jährlichen "schonenden Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses" (unter Beachtung des Artenschutzes - siehe weiter Oben).

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Laubfall im Herbst - muss ich reinigen?

Der Herbst färbt die Blätter von Büschen und Bäumen bunt. Bei Sonnenschein ist dieses Naturereignis wunderschön anzusehen.

Leider hat die herbstliche Farbenpracht auch Nachteile. Nasses Laub kann zur Rutschgefahr werden und muss beseitigt werden. Entsprechend der örtlichen Vorschriften ist der Fußweg, gegebenenfalls auch die Fahrbahn zu reinigen.

(nach oben)